Stellungnahme HPE

Stellungnahme der HPE Österreich zum Sterbeverfügungsgesetz

HPE Hilfe für Angehörige psychisch Erkrankter betrachtet den Gesetzesentwurf besonders mit dem Blick auf psychisch erkrankte Menschen
Psychische Erkrankungen führen weder unmittelbar unumkehrbar zum Tod noch ist ihr Verlauf vorher-absehbar.

Psychischen Erkrankungen sind gut behandelbar

Die meisten psychischen Erkrankungen sind gut behandelbar und es besteht auch bei langfristigen und/oder schwereren Erkrankungsverläufen die Chance auf Besserung sowie ein befriedigendes, sinnerfülltes Leben. 
Daher ist die bestmögliche medizinische, psychotherapeutische, soziotherapeutische (usw) Hilfe und soziale wie inklusive Unterstützung für psychisch erkrankte Menschen zu garantieren, um den Leidensdruck als Folge der Erkrankung zu minimieren. 

Die Antwort der Gesellschaft auf unerträgliches Leiden eines Menschen darf nicht Beihilfe zum Suizid sein, sondern die zur Verfügungstellung aller nach State of the Art möglichen Hilfen, Therapien und bestmöglichen sozialpsychiatrische Versorgung. Als Basis muss die finanzielle und soziale Situation zufriedenstellend gesichert sein. 

In dem Gesetz wird den organisatorischen „Handlungsabläufen“ breiter Raum gewidmet, die eigentlichen Kernfragen, wie z.B.:

  • warum der Sterbewille besteht
  • ob und welche Maßnahmen zur Behandlung und Linderung des Leidensdruckes unternommen wurden bzw. noch denkbar wären
  • wie die ‚freie, selbstbestimmte‘ Entscheidung erhoben und sichergestellt wird
  • ob zwischen den Aufklärungen der beiden medizinischen Personen eine Zeit-spanne vorgesehen ist (was zu begrüßen wäre, um zu prüfen, ob der Todes-wunsch auch Bestand hat) und wie groß dieser Zeitabstand sein muss
  • wie Missbrauch vermieden werden kann (hier ist vor allem zu bemerken, dass im Gesetz nicht geregelt ist, wer das Präparat übergeben darf!)

werden jedoch nur sehr unspezifisch bzw. vage abgehandelt.

Anmerkungen bzw. Bitte um Änderungen bzw. Ergänzungen (fett geschrieben) im Detail:

§6 (2) Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang, sozialen Zwängen (z.B. Einsamkeit, sich als Belastung für andere fühlen), und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden und darf nicht einem momentanen (vorübergehenden) Affekt entspringen.

Vor der Aufklärung (§7):
Es müsste die Vorgangsweise zur Ursachen-Erforschung für die Sterbewilligkeit sowie zur Überprüfung der ‚freien und selbstbestimmten Entscheidung‘ festgelegt werden:

  • Wie ist die Krankheit zu belegen? z.B. Befunde/Untersuchungen/Behandlungen der letzten 2 Jahre 
  • Wurden alle nach State of the Art empfohlenen physio-, psycho- und sozio- therapeutischen (Behandlungs-) Angebote ausgeschöpft
  • Dokumentation der in Anspruch genommenen (Behandlungs-) Angebote
  • Ist trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten keinerlei Aussicht auf eine Verbesserung des Zustandes zu erwarten? (handelt es sich also um eine „hoffnungslose“ Situation) 
  • Wie wird erhoben und sichergestellt, dass die Entscheidung frei von Irrtum, List, Täuschung, psychischen Zwängen, Beeinflussung durch Dritte getroffen wird? Welche Qualifikation haben diese Personen (Arzt/Ärztin sein ist dafür keinenfalls ausreichend)
  • Wie ist das Ergebnis von wem zu dokumentieren?

§ 7 -Aufklärung:
§7. (1) Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des §6 Abs.2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.
Anmerkung: 
Die Aufklärung muss unseres Erachtens nach jedenfalls von zwei FachärztInnen aus dem für die betreffende Erkrankung zutreffendem Fachgebiet stattfinden. (Schon die Anhaltung nach dem UbG muss von Fachärzt*innen abgesichert werden, dann wohl erst Recht eine Entscheidung die zum Tode führt.) 
Die Mediziner sollten grundsätzlich nur über die Erkrankung und den zu erwartenden Verlauf der Krankheit sowie über die Dosierung und Einnahme des Präparats aufklären. 
Alle anderen Aufklärungen und Beratungen sollten von einem multi-professionellen Team (Patientenanwalt, Sozialarbeiter, Psychologen, Sozial- und Lebensberater, etc.) vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die vorliegende Erkrankung den Vorgaben des Gesetzes entspricht, alle sozialen und therapeutischen Optionen genutzt wurden und die Person entscheidungsfähig ist, muss im Team gefällt werden.

§7 (2) Die Aufklärung hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1.    die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- oder Handlungsalternativen, insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung oder auf andere Vorsorgeinstrumente, insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog (§239 Abs.2 ABGB, JGS Nr.946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr.59/2017),
Anmerkung: 
Hier fehlen ‚Handlungsalternativen‘ im Sinne der personellen und finanziellen Bereitstellung von geeigneten Hilfe-Leistungen außerhalb der Palliativ-/ Hospizversorgung (z.B. persönliche Assistenz), die großen Leidensdruck von den Betroffenen nehmen könnten.

§7. (4) Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, hat die ärztliche Person vor der Bestätigung nach Abs.1 eine Abklärung dieser Störung einschließlich einer Beratung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen.
Der Ausschluss einer krankheitswertigen psychischen Erkrankung sollte jedenfalls unbedingt durch eine/n Fachärzt*in für Psychiatrie erfolgen und sollte nicht anderwertigen Spezialist*innen (z.B. Onkolog*innen, Chirurg*innen, u.s.w.) zugemutet werden.

Darüber hinaus bedarf es für psychisch erkrankte Menschen zusätzlicher Voraussetzungen:

  • Abgesehen von der reinen Feststellung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, muss vor allem sichergestellt werden, dass der Todeswunsch „selbstbestimmt“ ist und NICHT etwa ein Symptom der Krankheit, das nach einer Krisenphase wieder abklingt. 
    Die Beurteilung dieser so heiklen Frage sollte von zwei Fachpersonen vorgenommen werden. (in jedem Fall Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie gemeinsam mit klinischer/klinischem Psychologin/Psychologen oder Psychotherapeutin/ Psychothera-peuten.)
  • Es muss abgeklärt werden, ob alle medizinischen Behandlungen sowie alle auf die individuelle Situation der betroffenen Person zugeschnittenen psycho- und sozio- therapeutischen Hilfen und Unterstützungen sowie Maßnahmen für ein inklusives, individuell zufriedenstellendes Leben ausgeschöpft wurden. Diese sind zu dokumentieren.
  • Psychische Krisen benötigen oftmals einen längeren Zeitraum, um überwunden zu werden. Die Zeitspanne zwischen Aufklärung und Errichtung der Sterbeverfügung sollte daher entsprechend groß sein - mindestens ein halbes Jahr (anstelle von 12 Wochen).
    In dieser Zeitspanne ist für die Optimierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, sozialen Begleitung bzw. Unterstützung zu sorgen.

Eine große generelle Gefahr besteht in der missbräuchlichen Anwendung des neuen Gesetzes. 
Um Missbrauch zu vermeiden, sollte die Sterbeverfügung nur mit richterlicher Genehmigung wirksam werden. Wir schlagen daher vor:

§ 10a) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Sterbeverfügung
Für die Wirksamkeit der Sterbeverfügung bedarf es einer richterlichen Genehmigung

Darüber hinaus müsste geregelt werden, wer das Präparat an die/den Patient*in übergeben darf. Im Idealfall eine Person einer öffentlichen Institution.


Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahem der pro mente Austria an.

 

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