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Betrifft: Entrichtung von Verwaltungsabgaben beim Ausschluss vom Geschworenen- und Schöffenamt
Aufgrund einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung sind behinderte Personen laut § 2 Z 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG) von der Verpflichtung als Schöffe ausgeschlossen. Sie mussten ihre Behinderung nachweisen und dafür eine Verwaltungsabgabe von Euro 13 entrichten. Eine ganz ungerechtfertigte Zumutung! 2 Jahre kämpfte ich im Nahmen der HPE und dem Behindertenbeirat um Novellierung dieses Gesetzes. Über den Nationalrat und das Bundesministerium für Inneres gelangte diese Angelegenheit an die Magistratsabteilung 62.
Von nun an werden Einsprüche gegen die Aufnahme von Personen, die gemäß § 2 GSchG die persönliche Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen nicht erfüllen GEBÜHRENFREI sein. Es werden alle Mitarbeiter der magistratischen Bezirksämter genau und ausführliche Anleitungen zu den Ausschluss- und Befreiungsgründen erhalten, wurde mir mitgeteilt.
Herta Frenzel, Vorsitzende der HPE Wien |